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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL XI: MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL IV: Sofortmaßnahmen

Art. 108 Sofortmaßnahmen

(1) Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. ²Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.

(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen der Bedrohung angemessen sein und können unter anderem Folgendes vorsehen:

a)
Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;
b)
Schließung von Fischereien;
c)
Verbot für Marktteilnehmer in der  Union, Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;
d)
Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;
e)
Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;
f)
Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten entgegenzunehmen;
g)
Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;
h)
entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Anträge gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten. ²Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. ³Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(4) Die Sofortmaßnahmen treten umgehend in Kraft. Sie werden den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(6) 

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.