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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL IV: Kontrolle der technischen Maßnahmen
      • Abschnitt 1: Einsatz von Fanggerät

Art. 49a Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

(1) Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. ²Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

a)
wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen;
b)
für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.