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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.

(2) 

Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name sowohl des umladenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
b)
FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)
Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;

d)
Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;
e)
bezeichneter Hafen der Umladung.

(3) Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der umgeladenen oder empfangenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.

(4) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung

a)
an ihren jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und,
b)
wenn die Umladung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(5) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.

(7) Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.