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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 3: Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten

Art. 33 Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten sachdienlichen Fangdaten, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 28 und 62 auf, und zwar ausgedrückt sowohl in Anlandungen als gegebenenfalls auch in Fischereiaufwand, und hebt die Originaldaten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.

(2) 

Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller  Unionsvorschriften teilt jeder Flaggenmitgliedstaat vor dem 15. jeden Monats der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch Folgendes mit:

a)
für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für den/die die TAC oder Quoten festgesetzt sind, die aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen, einschließlich der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag, und

b)
für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, die aggregierten Daten für den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a zeichnen die Mitgliedstaaten für jeden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die in ihren Häfen von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten angelandeten Bestand die angelandeten Mengen auf und teilen sie der Kommission gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren mit.

(4) Jeder Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres elektronisch in aggregierter Form mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 2 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.

(5) 

Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der  Union aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.

(6) 

Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates  findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(7) Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. ²Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. ³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2012 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.

(8) Mit Ausnahme des Aufwands von Fischereifahrzeugen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der  Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet.

(9) Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Schiffen betrieben wird, die ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, soweit sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen, wenn die dabei getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden. ²Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(10) Die Kommission kann Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festlegen.