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Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) 2009/1224

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

  • TITEL IV: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 21 elektronisch auf und übermitteln sie, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung.

(2) Absatz 1 gilt

a)
für Fischereifahrzeuge der  Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;
b)
für Fischereifahrzeuge der  Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und
c)
für Fischereifahrzeuge der  Union einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der  Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

a)
ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
b)
zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(5) Lädt ein Fischereifahrzeug der  Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Umladeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde und für den der Fisch bestimmt ist.

(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 21 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.