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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 8: Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
      • Unterabschnitt 3: Schlachtgewichtsstatistik

§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.