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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 3: Gemeinsame Vorschriften

§ 96 Fortschreibeverfahren

Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 6) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. ²Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. ³Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.