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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 8: Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
      • Unterabschnitt 2: Erhebung über Schlachtungen

§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.