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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 7: Geflügelstatistik
      • Unterabschnitt 2: Erhebung in Brütereien

§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.