§ 11a Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach
§ 91 Absatz 1 - 1.
- mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
- 2.
- mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.