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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 10: Fischerei- und Aquakulturstatistik
      • Unterabschnitt 2: Hochsee- und Küstenfischereistatistik

§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.