Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 10: Fischerei- und Aquakulturstatistik
- Unterabschnitt 2: Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.