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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
      • Unterabschnitt 8: Strauchbeerenerhebung

§ 17a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.