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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
      • Unterabschnitt 4: Zierpflanzenerhebung

§ 9 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.