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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 4: Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
      • Unterabschnitt 2: Agrarstrukturerhebung

§ 26 Erhebungszeitraum

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.