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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 11: Weinstatistik
      • Unterabschnitt 4: Erhebung der Erzeugung

§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.