Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 11: Weinstatistik
- Unterabschnitt 3: Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.