Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 11: Weinstatistik
- Unterabschnitt 5: Bestandserhebung
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.