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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 11: Weinstatistik
      • Unterabschnitt 5: Bestandserhebung

§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.