Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 7: Geflügelstatistik
- Unterabschnitt 4: Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.