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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 7: Geflügelstatistik
      • Unterabschnitt 4: Erhebung in Geflügelschlachtereien

§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.