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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 10: Fischerei- und Aquakulturstatistik
      • Unterabschnitt 2: Hochsee- und Küstenfischereistatistik

§ 66 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.