Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 11: Weinstatistik
- Unterabschnitt 4: Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.