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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 11: Weinstatistik
      • Unterabschnitt 4: Erhebung der Erzeugung

§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.