Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 12: Holzstatistik
- Unterabschnitt 3: Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. ²Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.