freiRecht
Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 12: Holzstatistik
      • Unterabschnitt 3: Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

§ 82 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. ²Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.