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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 12: Holzstatistik
      • Unterabschnitt 3: Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. ²Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.