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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 4: Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
      • Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 32 Berichtszeitpunkt

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.