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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 7: Geflügelstatistik
      • Unterabschnitt 3: Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung

§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. ²Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.