freiRecht

Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

Teil 1: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
1.
die Bodennutzungserhebung,
2.
die Erhebung über die Viehbestände,
3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.
die Ernteerhebung,
5.
die Geflügelstatistik,
6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7.
die Milchstatistik,
8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
9.
die Weinstatistik,
10.
die Holzstatistik,
11.
die Düngemittelstatistik.

Teil 2: Agrarstatistiken

Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 2 Einzelerhebungen

Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Flächenerhebung,
2.
Bodennutzungshaupterhebung,
3.
Zierpflanzenerhebung,
4.
Gemüseerhebung,
5.
Baumschulerhebung,
6.
Baumobstanbauerhebung,
7.
Strauchbeerenerhebung.

Unterabschnitt 2: Flächenerhebung

§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.

Unterabschnitt 3: Bodennutzungshaupterhebung

§ 6 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:
1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1,
2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. ²Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

Unterabschnitt 4: Zierpflanzenerhebung

§ 9 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1.
beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:
a)
die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
b)
die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
c)
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
d)
bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. ²Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

Unterabschnitt 5: Gemüseerhebung

§ 11a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1
1.
mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
2.
mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.

§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,
b)
jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;
abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermittelt;
2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. ²Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. ³Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.

§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
aa)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
bb)
in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,

b)
zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,
3.
für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. ²Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. ³Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 6: Baumschulerhebung

§ 12 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.

§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.

§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 7: Baumobstanbauerhebung

§ 15 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.

§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.

§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,
2.
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,
3.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 8: Strauchbeerenerhebung

§ 17a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. ²In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.

§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind

1.
jährlich
a)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
b)
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,

2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. ²Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Abschnitt 2: Erhebung über die Viehbestände

§ 18 Erhebungseinheiten

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.

§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1.
zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;
2.
zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
2.
werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.

§ 20 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:
1.
bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
2.
bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.

§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
3.
Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.

Abschnitt 3: (weggefallen)

Abschnitt 4: Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 24 Einzelerhebungen

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

Unterabschnitt 2: Agrarstrukturerhebung

§ 25 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.

§ 26 Erhebungszeitraum

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Rechtsform des Betriebes,
4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,
5.
die Tatsache, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,
6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,
7.
die bewässerbare und die bewässerte Fläche,
8.
zu den Beständen
a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,

9.
zum ökologischen Landbau:
a)
die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,

10.
zum Betriebsleiter:
a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,
b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,
c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,
d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

11.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
12.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
13.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,
b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,
c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,
d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

14.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,
15.
zur Hofnachfolge:
a)
das Vorhandensein einer Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Verständigung über die Hofnachfolge,
b)
das Alter sowie das Geschlecht eines Hofnachfolgers,

16.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein zu erheben:

1.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 Nummer 10 erhoben:
a)
beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

2.
zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
3.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
4.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:
a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,
b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

5.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
6.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,
7.
die Zahl der Haltungsplätze:
a)
bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungszweck der Tiere,
c)
bei Legehennen nach Haltungsverfahren,

8.
zu Wirtschaftsdüngern:
a)
die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,
b)
bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
c)
bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
d)
die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,
e)
die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,
f)
bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Düngerform, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern zusätzlich nach Ausbringungstechnik,

9.
zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemitteln:
a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,
b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,

10.
die Art der Gewinnermittlung,
11.
die Form der Umsatzbesteuerung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

§ 28 Berichtszeit

Der Berichtszeitraum ist für
1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,
3.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020,
4.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,
5.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,
6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,
7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,
8.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.
²Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 30 Periodizität

Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die Rechtsform des Betriebes,
3.
die Waldfläche.

§ 32 Berichtszeitpunkt

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. ²In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.
2.
Erhebungsmerkmale sind:
a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
c)
die Waldfläche.

Abschnitt 5: (weggefallen)

Abschnitt 6: Ernteerhebung

§ 44 Allgemeine Vorschrift

Die Ernteerhebung umfasst:
1.
Ernte- und Betriebsberichterstattung,
2.
Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.

§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst

1.
bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben: Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,
2.
bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,
3.
bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,
4.
bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,
5.
bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,
6.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.
²Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. ³Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. ²Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Absatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.

§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung

(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 durchgeführt. ²Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. ²Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. ³Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. ²Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.

Abschnitt 7: Geflügelstatistik

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 48 Einzelerhebungen

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.

Unterabschnitt 2: Erhebung in Brütereien

§ 49 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. ²Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.

§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind:

1.
die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
2.
zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember.

Unterabschnitt 3: Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung

§ 52 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. ²Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.

§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. ²Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.

Unterabschnitt 4: Erhebung in Geflügelschlachtereien

§ 55 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die
1.
zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.
²Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.

§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Abschnitt 8: Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 58 Einzelerhebungen

Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung der Schlachtungen,
2.
Erhebung der Schlachtgewichte.

Unterabschnitt 2: Erhebung über Schlachtungen

§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. ³Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.

§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Unterabschnitt 3: Schlachtgewichtsstatistik

§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.

§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Abschnitt 9: Milchstatistik

§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.

§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.

(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

§ 65 Ergänzende Schätzung

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.

Abschnitt 10: Fischerei- und Aquakulturstatistik

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 65a Einzelerhebungen

Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
2.
Aquakulturstatistik.

Unterabschnitt 2: Hochsee- und Küstenfischereistatistik

§ 66 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.

§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.

§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:

1.
Beginn und Ende der Fangreise,
2.
Fangplatz,
3.
Fanggerät,
4.
Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
5.
Anlandehafen,
6.
Anlandegebiet,
7.
Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.

(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Unterabschnitt 3: Aquakulturstatistik

§ 68a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die
1.
in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind,
2.
eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder
3.
einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar abgelehnt worden sein.

§ 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum

(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, beginnend 2012, durchgeführt:

1.
als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,
2.
als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.

(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik sind

1.
jährlich
a)
zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Gewicht der erzeugten aquatischen Organismen nach biologischer Art und Aufzuchtform, Haltungsverfahren, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser sowie der Anteil der ökologisch produzierten Menge an der Gesamterzeugung,
b)
die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zuführung zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art,
c)
die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,
d)
die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der Zuführungen zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art, Aufzuchtform und Vermarktungswegen,

2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungsverfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen nach Anlagengröße, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr.

Abschnitt 11: Weinstatistik

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 69 Einzelerhebungen

Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Rebflächenerhebung,
2.
Ernteerhebung,
3.
Erhebung der Erzeugung,
4.
Bestandserhebung.

Unterabschnitt 2: Rebflächenerhebung

§ 70 Erhebungsart und Periodizität

Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.

§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

1.
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,
2.
in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils der 31. Juli.

Unterabschnitt 3: Ernteerhebung

§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. ²Die Gliederung nach der Art der Rebfläche entspricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.

Unterabschnitt 4: Erhebung der Erzeugung

§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.

Unterabschnitt 5: Bestandserhebung

§ 75a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
1.
die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2.
die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3.
die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.

§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. ³Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.

§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. ²Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. ³Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.

Abschnitt 12: Holzstatistik

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift

§ 78 Einzelerhebungen

Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2.
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.

Unterabschnitt 2: Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben

§ 79 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.

§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.

§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

Unterabschnitt 3: Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

§ 82 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. ²Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.

§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.

§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. ²Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Abschnitt 13: (weggefallen)

Abschnitt 14: Düngemittelstatistik

§ 88 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr bringen.

§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben.

§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.

Teil 3: Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Erhebungseinheiten

(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens
a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
b)
zehn Rindern,
c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
d)
20 Schafen,
e)
20 Ziegen,
f)
1 000 Haltungsplätzen für Geflügel,
g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,
h)
0,5 Hektar Tabakfläche,
i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. ²Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. ³Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. ²Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.

§ 92 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:
1.
die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1,
2.
die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
2a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
die Anschrift des Betriebssitzes,
4.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
5.
die Art des Betriebs,
6.
bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
7.
die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,
8.
die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Absatz 1,
9.
der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,
10.
Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4.

§ 93 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. ²§ 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nummer 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nummer 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nummer 1) keine Anwendung. ³Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
2.
die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,
3.
die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nummer 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,
4.
die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauf folgenden Monats,
5.
(weggefallen)
6.
die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1.
zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
2.
zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nummer 1),
3.
zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),
sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. ²Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. ²Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. ²Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. ³Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken

(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nummer 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.

§ 94a Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken
a)
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;
b)
im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen;
c)
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;

2.
die Werte nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;
3.
die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;
4.
die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;
5.
für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.

§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. ²Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. ³Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. ²Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.

§ 96 Fortschreibeverfahren

Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 6) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. ²Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. ³Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.

§ 97 Betriebsregister

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. ²Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 5 (§ 48 Nummer 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
2.
zur Ziehung von Stichproben,
3.
zur Aufstellung von Rotationsplänen,
4.
zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
5.
zum Versand der Erhebungsunterlagen,
6.
zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,
7.
zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,
8.
zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
9.
zu Hochrechnungen bei Stichproben und
10.
zur agrarstatistischen Auswertung.
³Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:
1.
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),
2.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),
3.
Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),
4.
Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),
5.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),
6.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),
7.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),
8.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),
9.
Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1).

(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1.
die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nummer 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Absatz 2 Nummer 4,
1a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
2.
die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,
3.
die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar
a)
die geografischen Koordinaten und
b)
die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4.
die Art des Betriebs,
5.
die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
6.
der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
7.
die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,
8.
die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
9.
die Kennnummer im Statistikregister,
10.
der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
11.
die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,
12.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.
²Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. Die Angaben dürfen
1.
Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,
1a.
Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,
2.
den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,
3.
sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,
4.
dem Statistikregister sowie
5.
allgemein zugänglichen Quellen
entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. ²Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. ³Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
²Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.

(6) Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
²Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,
2.
die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.

(9) Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. ²Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.

§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. ²Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. ³Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nummer 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nummer 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. ²Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. ²Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. ³Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. ²Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. ³Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de