Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 7: Geflügelstatistik
- Unterabschnitt 2: Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. ²Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.