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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 7: Geflügelstatistik
      • Unterabschnitt 2: Erhebung in Brütereien

§ 49 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. ²Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.