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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
      • Unterabschnitt 5: Gemüseerhebung

§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,
b)
jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;
abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermittelt;
2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. ²Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. ³Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.