freiRecht
Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 4: Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
      • Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. ²In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.
2.
Erhebungsmerkmale sind:
a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
c)
die Waldfläche.