Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 12: Holzstatistik
- Unterabschnitt 2: Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.