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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
      • Unterabschnitt 7: Baumobstanbauerhebung

§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.