Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
- Unterabschnitt 7: Baumobstanbauerhebung
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.