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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
      • Unterabschnitt 6: Baumschulerhebung

§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. ²Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.