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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 3: Gemeinsame Vorschriften

§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. ²Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. ³Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. ²Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.