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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 1: Bodennutzungserhebung
      • Unterabschnitt 2: Flächenerhebung

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.