Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 7: Geflügelstatistik
- Unterabschnitt 3: Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. ²Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. ³Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.