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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 12: Holzstatistik
      • Unterabschnitt 3: Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.