Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 12: Holzstatistik
- Unterabschnitt 3: Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. ²Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.