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Gesetz über Agrarstatistiken

Gesetz über Agrarstatistiken

  • Teil 2: Agrarstatistiken
    • Abschnitt 11: Weinstatistik
      • Unterabschnitt 2: Rebflächenerhebung

§ 70 Erhebungsart und Periodizität

Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.