Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 4: Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 30 Periodizität
Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.