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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

ANHANG VI

ANHANG VI

TEIL A

IN REGELMÄSSIGEN NICHT VERBINDLICHEN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 67)

I.   Obligatorische Angaben

1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2.
Ausgeübte Haupttätigkeit.

3.

 
a)
Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen beziehungsweise zu liefernden Waren (CPV-Code(s)).
b)
Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (CPV-Code(s)).
c)
Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (CPV-Code(s)). Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtliches Gesamtvolumen der Aufträge in den einzelnen Dienstleistungskategorien (CPV-Code(s)).
4.
Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.
5.
Sonstige einschlägige Auskünfte.

II.   Zusätzlich aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet (Artikel 67 Absatz 2)

6.
Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer des Auftraggebers ihr Interesse an dem Auftrag beziehungsweise den Aufträgen bekunden sollten.
7.
E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen mit den Spezifikationen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.

Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 genannten Gründen nicht möglich, so ist anzugeben, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können.

8.
Gegebenenfalls Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
9.
Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.
10.
Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb. Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.
11.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen; bei Aufteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
12.
Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
13.
Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.
14.
Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.
15.
Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen beziehungsweise Angebote abzugeben sind.
16.
Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Lieferanten verlangt werden.

17.

 
a)
Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Einleitung der Vergabeverfahren;
b)
Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren, gleich ob mit dynamischem oder ohne dynamisches Beschaffungssystem, oder Verhandlungsverfahren).
18.
Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
19.
Gegebenenfalls Angaben, ob
a)
eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;
b)
Aufträge elektronisch erteilt werden;
c)
die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
d)
die elektronische Zahlung akzeptiert wird.
20.
Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
21.
Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, falls sie nicht in den Spezifikationen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.

TEIL B

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG REGELMÄSSIGER NICHT VERBINDLICHER BEKANNTMACHUNGEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL, DIE NICHT ALS AURUF ZUM WETTBEWERB DIENEN, AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 67 Absatz 1)

1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
2.
Ausgeübte Haupttätigkeit.
3.
CPV-Codes.
4.
Internet-Adresse (URL) des Beschafferprofils.
5.
Datum der Absendung der Bekanntmachung der Vorabinformation zum Beschafferprofil.