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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 4 Auftraggeber

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind Auftraggeber Stellen, die

a)
öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 ausüben;
b)
wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.

(2) 

„öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können;

Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss, wenn er unmittelbar oder mittelbar

a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann.

(3) 

Im Sinne dieses Artikels sind „besondere oder ausschließliche Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in den Artikeln 8 bis 14 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne des Unterabsatzes 1.

Zu diesen Verfahren zählen:

a)
Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU oder der vorliegenden Richtlinie;
b)
Verfahren gemäß anderen in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zur Änderung des Verzeichnisses der in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten Änderungen erforderlich werden.