Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(1) Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002/205/EG der Kommission und 2004/73/EG der Kommission genannten Bereichen tätig sind,
(2) Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.