ANHANG V
ANHANG V
ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHME — ODER QUALIFIZIERUNGSANTRÄGEN ODER VON PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE
Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten beziehungsweise Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass
- a)
- die Uhrzeit und der Tag der Entgegennahme der Angebote, der Teilnahme- und der Qualifizierungsanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;
- b)
- es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
- c)
- die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
- d)
- in den verschiedenen Phasen des Qualifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens beziehungsweise der Wettbewerbe der Zugang zu allen vorgelegten Daten — beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten — nur für ermächtigte Personen möglich ist;
- e)
- der Zugang zu den übermittelten Daten nur ermächtigten Personen und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
- f)
- die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
- g)
- es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Buchstaben b bis g als sicher gelten kann, dass der Verstoß oder versuchte Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt.