Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(1) Soweit relevant, fließen in die Lebenszykluskostenrechnung die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise ein:
(2)
Bewerten die Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskosten-Ansatz, so geben sie in den Auftragsunterlagen an, welche Daten von den Bietern bereitzustellen sind und welche Methode sie bei der Berechnung der Lebenszykluskosten auf Grundlage dieser Daten anwenden werden.
Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:
(3)
Ist eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten durch einen Rechtsakt der Union verbindlich vorgeschrieben, so findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszyklus-Kosten Anwendung.
Ein Verzeichnis dieser Rechtsakte und erforderlichenfalls der sie ergänzenden delegierten Rechtsakte ist in Anhang XV enthalten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung dieses Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften, die eine gemeinsame Methode verbindlich vorschreiben, oder der Aufhebung oder Änderung bestehender Rechtsvorschriften eine Aktualisierung erforderlich ist.