freiRecht
Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 5 Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

(1) 

Absatz 2 betrifft gemischte Aufträge, die die Vergabe verschiedener Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter diese Richtlinie fallen.

Die Absätze 3 bis 5 betreffen gemischte Aufträge, die die Vergabe von Aufträgen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie die Vergabe von Aufträgen, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben.

(2) 

Aufträge, die zwei oder mehr Auftragsarten zum Gegenstand haben (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den Bestimmungen für die Art von Beschaffungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen und teilweise aus Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.

(3) 

Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so findet Absatz 4 Anwendung. ²Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.

Fällt ein Teil eines bestimmten Auftrags unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so findet Artikel 25 dieser Richtlinie Anwendung.

(4) 

Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. ²Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung jeweils für die getrennten Aufträge gelten, auf der Grundlage der Merkmale der betreffenden einzelnen Teile getroffen.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie, sofern in Artikel 25 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

Somit wird im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsaufträgen und von Konzessionen enthalten, der gemischte Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern der in Einklang mit Artikel 16 geschätzte Wert des Teils des Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, dem in Artikel 15 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

(5) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt.