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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 2: Veröffentlichung und Transparenz

Art. 67 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

(1) Die Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekanntgeben. ²Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A Abschnitt I genannten Angaben enthalten. ³Sie werden entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder von den Auftraggebern in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Auftraggeber die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so übermitteln sie dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil B genannten Angaben enthalten.

(2) 

Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in Bezug auf nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, so muss die Bekanntmachung alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden;
b)
sie muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden;
c)
sie muss darüber hinaus die Informationen nach Anhang VI Teil A Abschnitt I und die Informationen nach Anhang VI Teil A Abschnitt II enthalten;
d)
sie muss spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden.

²Solche Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. ³Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Artikel 72 in einem Beschafferprofil erfolgen.

Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Tag der Freigabe der Bekanntmachung für die Veröffentlichung. Bei Aufträgen, die soziale und andere spezifische Dienstleistungen betreffen, kann die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.