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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL III: Sachlicher Anwendungsbereich
      • Abschnitt 1: Schwellenwerte

Art. 17 Neufestsetzung der Schwellenwerte

(1) 

Die Kommission überprüft die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation und setzt sie erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

²Gemäß der im GPA dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. ³Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem GPA vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2) 

Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest deren Währung nicht der Euro ist.

Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 15 Buchstabe c genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(3) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte, ihres in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(4) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten entsprechenden Schwellenwerte neu festzusetzen und die Gegenwerte gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, deren Währung nicht der Euro ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte wenn erforderlich neu festzusetzen.

(5) 

Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 103 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 104 auf gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.