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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL III: Sachlicher Anwendungsbereich
      • Abschnitt 2: Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden
        • Unterabschnitt 2: Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Art. 24 Verteidigung und Sicherheit

(1) In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf

a)
Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen;
b)
Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist.

(2) 

Soweit nicht bereits eine der in Absatz 1 genannten Ausnahmen vorliegt, findet diese Richtlinie keine Anwendung, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellt.

Ferner gilt diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anderweitig ausgenommen sind, wenn ein Mitgliedstaat mit der Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.

(3) Werden die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags oder Wettbewerbs für geheim erklärt oder erfordern sie nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie jene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1, gewährleistet werden können.