Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(1)
Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, so können die Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben.
In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.
(2)
Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom Auftraggeber gemäß Artikel 40 festgelegten Bestimmungen genügen.
(3) Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so
(4) Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, so können die Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. ²In einem solchen Fall greifen die Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück:
(5)
Nehmen die Auftraggeber gemäß Absatz 4 Buchstabe b eine Neueröffnung des Wettbewerbs für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.
Die Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.
Vor dem Zuschlag legen die Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die erhobenen Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, zu widersprechen oder zu bestätigen, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.
(6)
Die Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.
²Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. ³Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.