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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL III: Sachlicher Anwendungsbereich
      • Abschnitt 2: Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden
        • Unterabschnitt 1: Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Art. 21 Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
a)
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
b)
Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
c)
eine der folgenden Rechtsdienstleistungen:
i)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates  in
einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
Gerichtsverfahren vor Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen;
ii)
Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die die Beratung sich bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;
iii)
Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
iv)
von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder per Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;
v)
sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind;
d)
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;
e)
Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;
f)
Arbeitsverträge;
g)
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn;
h)
Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 752220008 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;
i)
Verträge über Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Programmen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. ²Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Anbieter von Mediendiensten“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . ³Der Begriff „Programm“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunkprogramme und Material für Hörfunkprogramme. Ferner hat der Begriff „Sendematerial“ für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie „Programm“.