Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. ²Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen diskriminierungsfrei und allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind die Auftraggeber in folgenden Fällen nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten zu verlangen:
Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach Unterabsatz 2 elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind Auftraggeber nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen, insofern die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit dieser Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektroni-scher Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne des Absatzes 5 zur Verfügung gestellt werden können.
⁹Es obliegt den Auftraggebern, die gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes andere als elektronische Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren verlangen, in dem Einzelbericht gemäß Artikel 100 die Gründe für diese Verpflichtung anzugeben. ¹⁰Gegebenenfalls müssen die Auftraggeber in dem Einzelbericht die Gründe dafür angeben, dass die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel in Anwendung des Unterabsatzes 4 des vorliegenden Absatzes für erforderlich erachtet wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verständigung auch mündlich erfolgen, wenn dies ausreichend dokumentiert wird und keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betroffen sind. ²Zu diesem Zweck umfassen die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens die Auftragsunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote. ³Insbesondere muss die mündliche Verständigung mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, z. B. durch Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Verständigung.
(3) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen die Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme sicher. ²Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
(4) Für Bauaufträge und Wettbewerbe können die Mitgliedstaaten die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z. B. elektronischer Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen. ²In diesem Fall bieten die öffentlichen Auftraggeber alternative Zugänge gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt, von dem an diese Instrumente im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 allgemein zur Verfügung stehen.
(5)
Auftraggeber können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern die Auftraggeber alternative Zugangsmittel anbieten.
In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie
(6)
Zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V gelten für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Instrumente und Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Teilnahmeanträge die folgenden Vorschriften:
⁷In Bezug auf im Rahmen eines Vergabeverfahrens verwendete Dokumente, die durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine andere ausstellende Stelle unterzeichnet sind, kann die zuständige ausstellende Behörde oder Stelle das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur gemäß den Anforderungen in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2011/130/EU festlegen. ⁸Sie ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind damit diese Formate technisch verarbeitet werden können, indem sie die für die Bearbeitung der Signatur erforderlichen Informationen in das betreffende Dokument aufnimmt. ⁹Diese Dokumente müssen in der elektronischen Signatur oder im elektronischen Dokumententräger Informationen über die bestehenden Validierungsmöglichkeiten enthalten, die es erlauben, die erhaltene elektronische Signatur online, kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise zu validieren.
(7)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten und Merkmale des Anhangs V zu erlassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Liste in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn technische Entwicklungen weiter bestehende Ausnahmen von der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unangemessen erscheinen lassen oder — in Ausnahmefällen — wenn aufgrund technischer Entwicklungen neue Ausnahmen vorgesehen werden müssen.
³Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die zwingende Anwendung solcher technischen Standards zu erlassen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung, jedoch nur dann, wenn die technischen Standards gründlich erprobt wurden und ihre Praxistauglichkeit unter Beweis gestellt wurde. ⁴Bevor ein technischer Standard vorgeschrieben wird, prüft die Kommission auch sorgfältig die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten, insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Anpassungen bestehender Lösungen für das elektronische Beschaffungswesen, einschließlich Infrastrukturen, Verfahren oder Software.