Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(1)
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:
Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.
(2)
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. ²Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.